Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht auf andere übertragen werden.

2. Angebote

Angebote sind stets, auch wenn nicht besonders verabredet, freibleibend.

3. Aufträge

Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

4. Preise

Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Werk, ausschließlich Verpackungen, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung und Zoll. Die zwischen Abschluss und Lieferung etwa eintretende Erhöhung der der Preisberechnung zugrunde liegenden Löhne, Rohrmaterialpreise, Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstiger Lasten oder das Inkrafttreten neuer solcher Bestimmungen berechtigen uns, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zu einer angemessenen Preiserhöhung.

5. Lieferung

Für jeden Einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Über- und Unterlieferungen sind bis zu 10 % der bestellten Waren zulässig. Bei Sonderanfertigungen bis zu 20.000 Stück behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 25 % vor.

Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsvorganges übernommen werden. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten, berechtigen uns, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder zur Auftragsstreichung.

Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Warenmengen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Mit Verlassen der Fabrik oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets - auch bei Franko­Lieferungen und im Falle des Eigentumsvorbehalts auf Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet und nicht zurückgenommen.

Auf Abruf erteilte Bestellungen sind innerhalb eines halben Jahres abzunehmen.

6. Beanstandungen

Mängelrügen wegen Gewicht, Stückzahl, Güte oder Ausführung der Waren können, soweit sie nicht durch unsere Verkaufsbedingungen aufgehoben sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung, spätestens aber 8 Tage nach Eingang der Ware am Empfangsort durch schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen . Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Übliche Toleranzen für angegebene Maße sind zulässig.

7. Mängelhaftung

Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer ausschließlich verpflichtet, sie nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz, vor allem auch für unmittelbare Schäden sind ausgeschlossen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an den bemängelten Teilen nichts geändert werden, ansonsten verliert sich der Gewährleistungsspruch.

Gleiches gilt wenn der Besteller uns nicht eine nach unserem billigen Ermessen erforderliche Frist zur Beseitigung der Mängel gewährt. Die bemängelten Teile sind auf unser Verlangen an uns kostenfrei zurückzusenden und gehen, soweit sie ersetzt werden, in unser Eigentum über.

Für mitgelieferte fremde Erzeugnisse werden nur diejenigen Verpflichtungen übernommen, die unsere Lieferanten selbst eingegangen sind. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit einem nach Art ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Die Beweislast für Gewährleistungsansprüche sowie Mängelhaftung obliegt dem Besteller.

8. Eigentumsvorhalt

Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat. Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber; daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Gesamtschuld an den Käufer über. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Kaufaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart.

Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Zweitkäufern bekannt zu machen und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten.

9. Zahlung

Zahlungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnungen netto ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt, oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Konkursanmeldung, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel oder Scheckprotest Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse gemäß § 321 BGB bekanntwerden. In diesem Falle sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Abschluss zurückzutreten.

Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto vergütet.

Skontoabzug wird nur anerkannt, soweit sämtliche der mit Skontoabzug zu begleichende Forderungen vorgehenden Verbindlichkeiten abgedeckt sind. Eingehende Zahlungen werden, soweit mehrere Forderungen offen stehen ohne Rücksicht auf die Angaben des Käufers grundsätzlich auf die älteste Forderung angerechnet.

Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst von Zeitpunkt der Einlösung an als Barzahlung. Diskontspesen sind nach Aufgabe in bar zu vergüten. Bei Überschreiten des Zieles von 30 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein, und es müssen Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Überziehung vergütet werden.

Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Siegen.

11. Teilunwirksamkeit

Der Kauf- oder Lieferungsvertrag sowie diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Die Lieferbedingungen auch als PDF .